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Medienrecht:

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Google-Suchergebnisvorschläge zur Teilnahme an Castingshows entfernen
Das Internet vergisst nicht

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  • Die Teilnahme an Castingshows kann den beruflichen Einstieg erschweren

  • Die Teilnehmer an Castingshows haben ein Recht darauf vergessen zu werden

„Deutschland sucht den Superstar“ lockt nicht nur jede Menge Zuschauer vor die Fernseher, sondern auch Hunderte Gesangstalente bewerben sich jährlich für die Castingshow. Doch nur ein Teilnehmer hat die Chance, einen Plattenvertrag und 100.000 € zu gewinnen. Für die Teilnehmer, die den Sprung nicht in die Musikwelt geschafft haben, geht der Alltag wie bisher weiter. Oder etwa nicht?

Der Auftritt in einer Fernsehtalentshow wie „DSDS“ oder „Das Supertalent“, aber auch anderen Formaten wie dem „Dschungelcamp“ oder „Big Brother“ kann sich für die ehemaligen Teilnehmer im Nachhinein negativ auswirken. Die Folgen sind in allen Lebensbereichen spürbar und können sich noch Jahre nach einer Teilnahme auswirken, ob in persönlicher, beruflicher oder auch unternehmerischer Hinsicht.

Das Internet vergisst deine Teilnahme an Castingshows nicht

Das Problem liegt auf der Hand: Das gute Gedächtnis des Internet. Jeder hat sicher schon einmal seinen eigenen Namen oder den eines Freundes in einer Suchmaschine eingegeben, um zu sehen, welche Informationen im Internet über die (eigene) Person verfügbar sind. In der gleichen Weise gehen aber auch Personaler, (potenzielle) Partner oder Geschäftskontakte vor. Das Internet und insbesondere die Suchmaschinen sind riesige Informationsquellen, sodass mit wenigen Klicks mehr über die gesuchte Person herausfinden kann. Ein weiteres Problem ist die sogenannte Autocomplete Funktion der Suchmaschinen, die die Suche um weitere Angaben ergänzt. Dies hat zur Folge, dass bereits nach der Eingabe des Namens einer Person weitere Suchbegriffe, basierend auf vorherigen Suchanfragen anderer, ergänzt werden. Auf diese Weise wird dem Suchenden der Schluss auf eine Teilnahme an einer Castingshow oder anderen Fernsehsendungen der gesuchten Person oftmals in „den Mund gelegt“, in dem die Suchanfrage durch bestimmte Schlagworte erweitert wird (Bsp.: „Vorname + Nachname + Supertalent“).

Diese Informationen können letztlich ausschlaggebend für Bewerbungsgespräche, unternehmerische Kontakte oder sogar ein Date sein. Aber gerade solche Informationen zu einer Teilnahme an einer Talentshow sollten – und teilweise dürfen – nicht das Zünglein an der Waage sein, wenn es um die persönliche Zukunft geht.

Wie sehr die Auffindbarkeit dieser Informationen die Einzelnen belastet, wird immer wieder deutlich. Die ehemaligen Teilnehmer werden in verschiedensten Situationen auf ihre „unrühmliche“ Vergangenheit hingewiesen, sodass oft eine unvoreingenommene Begegnung nicht möglich ist.

Recht auf Vergessen - Artikel 17 DSGVO

Mit dem „Recht auf Vergessen(werden)“ oder „Recht auf Löschung“ hat der europäische Gesetzgeber durch die Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Möglichkeit geschaffen, digitale Informationen mit einem Personenbezug unter bestimmten Voraussetzungen löschen zu lassen.

Art. 17 DSGVO begründet einen Löschungsanspruch, wenn einer der dort genannten Löschungsgründe vorliegt. Dies wird bei Informationen zu einer Teilnahme an einer Talentshow oder einem sonstigen „unbedeutenden“ Fernsehauftritt dann der Fall sein, wenn diese bereits einige Jahre zurückliegt. In einem solchen Fall sind die Suchergebnisse veraltet, sodass es kein öffentliches Informationsinteresse mehr gibt und eine Zugänglichmachung nicht mehr gerechtfertigt ist. Ebenso werden in der Regel keine anderen entgegenstehenden Interessen vorhanden sein, die ein weiteres Zugänglichmachen erfordern würden. Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Autocomplete Funktion übertragen, sodass auch eine Vervollständigung einer Namenssuche mit bestimmten Suchbegriffen gelöscht werden muss, wenn die Voraussetzungen des Art. 17 DSGVO erfüllt sind.

Wer vergessen werden will muss aktiv werden

Möchte man erreichen, dass Sucheinträge mit Informationen zu einer Teilnahme an einer Castingshow nicht mehr angezeigt werden, besteht die Möglichkeit, sich an den Suchmaschinenbetreiber zu wenden und diesen zur Löschung aufzufordern. Hierzu hat bspw. Google ein eigenes Online-Formular geschaffen, das diese Möglichkeit bietet.

Aber nicht nur gegen Suchmaschinenbetreiber ist ein solches Vorgehen sinnvoll. Zwar werden die URLs mit dem entsprechenden Inhalt nicht mehr angezeigt und auch mögliche Autocomplete Vorschläge tauchen nicht mehr auf, allerdings ist der Inhalt weiterhin über den Dienstanbieter (z.B.: Facebook, Twitter) abrufbar. Aber auch in diesem Fall sind die betroffenen Personen auch nicht hilflos, sondern können sich ebenfalls auf ihr „Recht auf Vergessenwerden“ berufen und sich auch direkt an die Stellen wenden, die die Inhalte hochgeladen haben und diese zum Abruf bereit halten.

Fazit: Das Recht vergessen zu werden ist ein Menschenrecht

Wie sich zeigt, lassen sich auch die Spätfolgen einer Teilnahme an einer Castingshow oder einer Fernsehsendung mit dem „Recht auf Vergessenwerden“ durchaus in den Griff kriegen. Für diejenigen, die nach einer solchen – oft mehrere Jahre zurückliegenden – Teilnahme neue Wege, beruflich als auch privat, einschlagen möchten, haben die mit dem Löschungsanspruch die Chance, mögliche „Bewerbungskiller“ zu beseitigen.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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